Gemeinderat Steindorf - 11.07.2024
TOP | Betreff | Vorlage | ||
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Ö 1 | ||||
Ö 2 | ||||
Ö 3 | 2024/5872 | |||
Ö 4 | 2024/5873 | |||
VORLAGE Beschlussvorschlag:Gemäß BauGB §1 (Abs.3) es heisst….“die Gemeinden haben Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden“. Aufgrund dessen und der im Sachverhalt auch in den vorangegangenen Sitzungen zu diesem Thema genannten Gründen beschliesst der Gemeinderat derzeit für die im Sachverhalt genannten Flächen kein Bauleitplanungsverfahren einzuleiten bevor die bisher beschlossenen Verfahren abgeschlossen / bzw. umgesetzt sind und weiterer Bedarf an Wohnbaugrundstücken erkennbar ist.
Die Verwaltung wird beauftragt die Situation bzgl. des anliegenden lsndwirtschaftlichen Betriebes immisionsschutzrechtlich bewerten zu lassen.
Damaliges Abstimmungsergebnis 7:1
Inzwischen liegt das Gutachten vom Ingenieurbüro Koch aus Fürstenfeldbruck vor.
Die Aufgabenstellung war die Prüfung ob und in welchem Umfang auf den Grundstücken Flnr.110, 110/2, 110/3, 110/4 und einer Teilfläche der Flnr. 70 jeweils Gemarkung Steindorf möglich ist.
Im Gutachten ist auf den Seiten 25 und 26 der Bereich dargestellt der für eine Wohnbebauung in Frage kommt. Daraus ergibt sich das die Einbeziehung einer Teilfläche der Fln. 70 nicht möglich ist und somit die angedachte Lösung nach der bisherigen Vorgehensweise (also Kauf der Fläche und anteilige Rückgabe von Flächen nach Planung und Erschliessung) ausscheidet. Die als bebaubaren Flächen dagestellten Bereich scheiden aber wie schon in den vorhergehenden Sitzungen festgestellt aus städtebaulicher Sicht Leider aus ! Somit sieht der Gemeinderat keine Möglichkeit dem Wunsch der Entwicklung einer Wohnbebauung zu entsprechen da die Immisionsbeurteilung nicht einfach in einem Bauleitplanverfahren übergangen werden kann und auch Auswirkungen auf die Entwicklung des bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes hätte.
Beschschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschliesst für die im Sachverhalt genannten Flurnummern kein Bauleitplanverfahren einzuleiten.
11.07.2024 - Gemeinderat Steindorf Ö 4 - ungeändert beschlossen Beschluss: Gemäß BauGB §1 (Abs.3) es heisst…."die Gemeinden haben Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden". Aufgrund dessen und der im Sachverhalt auch in den vorangegangenen Sitzungen zu diesem Thema genannten Gründen beschliesst der Gemeinderat derzeit für die im Sachverhalt genannten Flächen kein Bauleitplanungsverfahren einzuleiten bevor die bisher beschlossenen Verfahren abgeschlossen / bzw. umgesetzt sind und weiterer Bedarf an Wohnbaugrundstücken erkennbar ist.
Die Verwaltung wird beauftragt die Situation bzgl. des anliegenden landwirtschaftlichen Betriebes immisionsschutzrechtlich bewerten zu lassen.
Damaliges Abstimmungsergebnis 7:1
Inzwischen liegt das Gutachten vom Ingenieurbüro Koch aus Fürstenfeldbruck vor.
Die Aufgabenstellung war die Prüfung ob und in welchem Umfang auf den Grundstücken Flnr.110, 110/2, 110/3, 110/4 und einer Teilfläche der Flnr. 70 jeweils Gemarkung Steindorf die Ausweisung eines Wohngebietes möglich ist.
Im Gutachten ist auf den Seiten 25 und 26 der Bereich dargestellt der für eine Wohnbebauung in Frage kommt. Daraus ergibt sich das die Einbeziehung einer Teilfläche der Fln. 70 nicht möglich ist und somit die angedachte Lösung nach der bisherigen Vorgehensweise (also Kauf der Fläche und anteilige Rückgabe von Flächen nach Planung und Erschliessung) ausscheidet. Die als bebaubaren Flächen dagestellten Bereich scheiden aber wie schon in den vorhergehenden Sitzungen festgestellt aus städtebaulicher Sicht Leider aus ! Somit sieht der Gemeinderat keine Möglichkeit dem Wunsch der Entwicklung einer Wohnbebauung zu entsprechen da die Immisionsbeurteilung nicht einfach in einem Bauleitplanverfahren übergangen werden kann und auch Auswirkungen auf die Entwicklung des bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes hätte. Eine Änderung des Gebietscahrakters in ein Dorfgebiet ist aus Sicht der Gemeinde nicht gewünscht.
Beschluss :
Der Gemeinderat beschliesst für die im Sachverhalt genannten Flurnummern kein Bauleitplanverfahren einzuleiten.
Abstimmungsergebnis: 6:2
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Ö 5 | 2024/5877 | |||
Ö 6 |