Für einen Teil des Areals südlich des Birkenwegs in der Ortslage Hausen hat der Gemeinderat Steindorf mit Beschluss vom 11.04.2024 bereits die Einbeziehungssatzung „OT Hausen - Birkenweg“ in der Fassung vom 11.04.2024 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Mit dieser Satzung über die Einbeziehung des südöstlichen Teils des Grundstückes Flur Nr. 45, Gemarkung Hausen, in den im Zusammenhang bebauten Ort Hausen gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Einbeziehungssatzung „OT Hausen - Birkenweg“) wurde ein städtebaulich- und ortsbildverträglicher Abschluss der Bebauung auf dem Areal südlich des Birkenwegs und östlich der Dorfstraße planungsrechtlich gesichert.
Im Rahmen der konkreten technischen Objektplanung für die neuen Gebäudestrukturen im Bereich des Satzungsgebietes der Einbeziehungssatzung „OT Hausen - Birkenweg“ hat sich nun aber gezeigt, dass die in der bereits beschlossenen Einbeziehungssatzung enthaltene östliche Randeingrünung aufgrund von bautechnischen Zwängen in den Bereich des Grundstückes Flur Nr. 211 verschoben werden muss. Demzufolge ist die Eigentümerin der Grundstücke Flur Nrn. 45 und 211, jeweils Gemarkung Hausen, nochmals mit dem Antrag auf eine entsprechende Änderung der Einbeziehungssatzung „OT Hausen - Birkenweg“ an die Gemeinde Steindorf herangetreten.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Aufgrund der Verschiebung der östlichen Randeingründung ist eine Änderung der Einbeziehungssatzung erforderlich. Nachdem das Verfahren in Verbindung mit § 13 BauGB durchgeführt werden kann, wird von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von der Erstellung eines eigenständigen Umweltberichtes nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB abgesehen.
Nach dem Billigungsbeschluss kann direkt die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.
Finanzielle Auswirkungen:
x | nein |
| ja, siehe Begründung |
Die Kosten des Verfahrens werden von der Antragstellerin übernommen