- Beschreibung des Vorhabens
Die Antragsteller planen, zwei bislang als reguläre Wohnungen genehmigten Wohnungen im Dachgeschoss (102,91 m2 und 96,95 m2 Wohnfläche) in Unterkünfte zur tageweisen Vermietung umzuwandeln. Hierzu musste eine Nutzungsänderung eingereicht werden. Die möblierten Unterkünfte sollen laut Nutzungsbeschreibung auf kurz- oder mittelfristiger Basis mit Aufenthaltszeiten von in der Regel mehreren Tagen bis mehreren Monaten, jedoch immer unterhalb von 6 Monaten vermietet. Die Gäste begründen keinen eigenen Hausstand. Bauliche Änderungen sind nicht angezeigt.
- Fiktionsfrist
Eingang: 28.06.2023
Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB: 27.08.2023
Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 18.09.2023
- Nachbarbeteiligung
Es gibt drei baurechtliche Nachbargrundstücke. Die Nachbarunterschriften wurden nicht erbracht.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Das Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes, es beurteilt sich aktuell noch nach § 34 BauGB. Es befindet sich allerdings auch im Geltungsbereich des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 79 „Mering Zentrum“, in dessen Bereich seit 10.11.2022 eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB gilt. Die Antragsteller beantragen mit dem Antrag auf Nutzungsänderung eine Ausnahme von der Veränderungssperre. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde (§ 14 Abs. 2 BauGB). Da sich das Maß der baulichen Nutzung nicht und die Art der baulichen Nutzung nur geringfügig (weiterhin Form des Wohnens) ändert, ist aus Sicht der Verwaltung eine Ausnahme bereits zum jetzigen Zeitpunkt vertretbar. Öffentliche Belange stehen dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen.
Gemäß der Stellplatzsatzung mussten bislang für die beiden Wohneinheiten 4 Stellplätze nachgewiesen werden (je 2 Stellplätze, Wohnungen zwischen 50 m2 und 150 m2). Aus Sicht der Verwaltung handelt es sich nicht um einen klassischen Beherbergungsbetrieb, Hotel, Pension o.ä. i.S.d. Ziffer Nr. 4.2 der Stellplatzsatzung, wonach 1 Stellplatz je 20 m2 Wohnfläche nachgewiesen werden müsste. Bei einer Einstufung als Beherbergungsbetrieb müssten für die 199,85 m2 Wohnfläche 9,99 = 10 Stellplätze (Mehrbedarf 6 Stellplätze) nachgewiesen werden. Da es sich ja weiterhin um eine Wohnform handelt und sich auch i.d.R. nicht mehr Personen in den Wohnungen aufhalten, wie bei einer regulären Wohnnutzung, ist eine Einstufung als Wohnung in einem Mehrfamilienhaus gemäß Ziffer Nr. 1.1 der Stellplatzsatzung vertretbar. Es entsteht im Vergleich zur bestehenden Nutzung kein Mehrbedarf. Somit ist die beantragte Abweichung von der Stellplatzanzahl bzw. von der Stellplatzsatzung aus Sicht der Verwaltung nicht erforderlich. Der Stellplatznachweis ist damit erbracht.
Finanzielle Auswirkungen:
X | nein |
| ja, siehe Begründung |
Ausgaben: | Einnahmen: |
| |
Einmalig (brutto): € | Einmalig (brutto): € |
Jährlich (brutto): € | Jährlich (brutto): € |
| |
Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag: